Satzung des Vereins PROFOLK – Verband für Lied, Folk und Weltmusik in Deutschland e.V.
§1 Name, Sitz und Eintragung
1.1. Der Verein trägt den Namen: PROFOLK – Verband für Lied, Folk und Weltmusik in Deutschland e. V.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
1.3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg eingetragen.
§2 Vereinszweck
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Veranstaltungen, Programme und Projekte zum Aufbau, zur Stärkung und Unterstützung von Organisationen, die gemeinnützige Ziele der in AO §52 Abs. 1 genannten Art verfolgen.
Dazu gehören:
– entsprechende allgemein zugängliche, unentgeltliche Informations- und Beratungsangebote zu Themenbereichen wie z.B. GEMA-Tarife, Veranstaltungs-Know-How etc.
– die Organisation und Durchführung von Konzerten, Workshops und ähnlichen Aktivitäten
– Kooperationen mit Netzwerken ähnlich orientierter nationaler und internationaler Organisationen, insofern diese selbst als gemeinnützige Körperschaften oder als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind
– die Durchführung von allgemein zugänglichen Seminaren, die der Förderung des zeitgenössischen künstlerischen Schaffens sowie der Kultur dienen, der besseren Kenntnis des eigenen nationalspezifischen wie auch europäischen Erbes sowie der Schärfung des Bewusstseins der Zugehörigkeit zu einer sich wandelnden multikulturellen Gemeinschaft.
2.2. Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Vereinszwecke auch eigene Einrichtungen betreiben und hauptamtliche MitarbeiterInnen beschäftigen.
2.3. Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Vereinszwecke in den einzelnen Bundesländern Landesverbände gründen, oder bestehende Landesorganisationen unter Beibehaltung ihres Namens als assoziierte Landesvereine mit der Wahrnehmung entsprechender Aufgaben betrauen. Die Landesvereine unterstehen dem Gesamtverband.
§3 Selbstlosigkeit
3.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3.3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
4.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt.
4.2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
4.3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Austritt, Ausschluss oder Löschung im Vereinsregister. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Jahresende.
4.4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann der Vorstand das Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschlussbescheid kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§5 Beiträge Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung teilnehmenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
– der Vorstand,
– die Beiräte,
– die Mitgliederversammlung.
§7 Der Vorstand
7.1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf gleichberechtigten Mitgliedern.
7.2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind: bis zu 7 gewählte Vorstandsmitglieder, von denen einer die Rolle des Schatzmeisters/ der Schatzmeisterin übernimmt. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
7.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
7.4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
7.5. Der Vorstand kann Satzungsänderungen vornehmen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Er muss diese Satzungsänderungen den Mitgliedern auf der nächsten einzuberufenden Mitgliederversammlung zur Kenntnis bringen.
7.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7.7. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (postalisch oder per E Mail) oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Schriftlich oder telefonisch gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
7.8. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Darüber hinaus können die Vorstandsmitglieder des Vereins ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand vorbehaltlich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und –bedingungen.
§8 Die Beiräte / Arbeitsgruppen
8.1. Der Vorstand setzt als Vertreter einzelner Interessengruppen oder zur Erledigung spezieller Aufgaben Beiräte ein. Dies kann jederzeit geschehen. Jeder Beirat muss jedoch von der der Einsetzung folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
8.2. Ein Beirat besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens 3, höchsten 4 Mitgliedern. Der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber Vorstand und Mitgliederversammlung.
8.3. Der Vorstand ernennt den Vorsitzenden des Beirates. Der Vorsitzende des Beirates muß von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Vorsitzende wiederum schlägt dem Vorstand die weiteren Mitglieder des Beirates vor. Der Vorstand muß der Ernennung mit einfacher Mehrheit zustimmen.
8.4. Die Beiräte geben sich eine Geschäftsordnung, die für alle Beiräte gleichermaßen gültig und bindend ist. Diese ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
8.5. Die Aufgaben der Beiräte sind mit dem Vorstand abzustimmen. Die Beiräte sind der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
8.6. Zur Wahrnehmung spezieller Interessen können Arbeitsgruppen gebildet werden.
§9 Die Mitgliederversammlung
9.1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
9.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Vereinsversammlung von mindestens 20% der Vereinsmitglieder schriftlich (postalisch oder per E-Mail) und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
9.3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Geschäftsstelle per E-Mail bzw. per Brief an Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse besitzen oder die Zustellung per Brief wünschen. Die Einladung wird unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung verschickt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse/ Postanschrift gerichtet ist. Die Mitglieder sind aufgefordert, den Verein über eine Änderung der postalischen Anschrift und des E- Mail-Kontakts unverzüglich zu unterrichten.
9.3.1 Die Mitgliederversammlung kann Online als Videokonferenz stattfinden. Die Mischung aus Präsenz- und Onlineversammlung ist möglich, wenn die Möglichkeit zur Teilnahme an der Präsenzveranstaltung durch Videokonferenz besteht.
9.4. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnungen und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer – die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
9.5. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über:
– die Aufgaben des Vereins,
– Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
– Satzungsänderungen,
– Mitgliedsbeiträge,
– Gebührenbefreiung,
– Aufnahme von Darlehen über 10.000,00 Euro,
– An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz,
– die Auflösung des Vereins.
9.6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
9.7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§10 Satzungsänderungen
10.1 .Für eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über eine Satzungsänderung kann bei der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige wie auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.
10.2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- , Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Er muss diese Satzungsänderungen den Mitgliedern auf der einzuberufenden Mitgliederversammlung zur Kenntnis bringen.
§11 Beurkundung von Beschlüssen
Die bei Vorstandssitzungen und bei Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
12.1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel- Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
12.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Deutschen Musikrat, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
(Stand: Juni 2023)
Als Download: Satzung des PROFOLK Verband für Lied, Folk und Weltmusik in Deutschland e.V.